VI. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
§ 16a
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
§ 17
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
§ 18
§ 19
§ 20
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21

VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 16


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

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§ 16a



(weggefallen)

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2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls

§ 17


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und

2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

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3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer

§ 18


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

2.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

4.
Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des Bienenstandes nicht verbracht werden.

5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.

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§ 19


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durch, um

1.
die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und

2.
eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.

(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzuführen ist auf

1.
das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet die zuständige Behörde

a)
die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach Verschließen der Bienenwohnungen,

b)
die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein können, und

c)
die Reinigung der Gerätschaften

an;

2.
eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation

a)
die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder

b)
die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reinigung und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses, des Futtervorratslagers und der Gerätschaften

an.

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§ 20



Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.

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4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 21



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.

(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn

1.
alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt worden sind,

2.
tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden sind,

3.
Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind,

4.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder unschädlich beseitigt worden sind,

5.
der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und

6.
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zuständige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.



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