1. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen
Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
§ 16a
(weggefallen)
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