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VII. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben

1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls

§ 22



(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und

2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht

werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.


2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe

§ 23



(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

2.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

3.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4.
Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

5.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.


§ 24



(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder

2.
in den Sperrbezirk verbracht

werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;

2.
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.


3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 25



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind.

(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn

1.
alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,

2.
die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat oder

3.
in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.

(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,

1.
soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder,

2.
soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.