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Änderung § 3 StBAG vom 11.03.2020

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§ 3 StBAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2020 geltenden Fassung
§ 3 StBAG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mittlerer Dienst


(1) 1 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. 2 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 4 Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 5 Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. 3 Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 4 Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 5 Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 6 Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.

(3) 1 Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,

2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.

2 Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung)