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Änderung § 3 StBAG vom 14.12.2010

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§ 3 StBAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 StBAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mittlerer Dienst


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit der Maßgabe zulässig, daß die Hauptschulausbildung mindestens mit gutem Erfolg abgeschlossen sein muß.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. 2 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1. einen
mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 4 Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 5 Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.

(3) 1 Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,

2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.

vorherige Änderung

Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.



2 Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)