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Synopse aller Änderungen des StBAG am 14.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2010 durch Artikel 22 des JStG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
StBAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der Länder.

(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch

1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes,

2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,

3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und

4. die Fortbildung der Beamten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. 2 Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Mittlerer Dienst


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(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit der Maßgabe zulässig, daß die Hauptschulausbildung mindestens mit gutem Erfolg abgeschlossen sein muß.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden



(1) 1 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. 2 In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1. einen
mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 4 Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. 5 Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.

(3) 1 Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,

2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.

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Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.



2 Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Höherer Dienst


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(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer



(1) 1 Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an einer Hochschule,

2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und

3. die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung

vorherige Änderung

nachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. Während der praktischen Einweisung ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.

(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakademie gefördert.



nachweist. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. 3 Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) 1 Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. 2 Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. 3 Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. 4 Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. 5 Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden. 6 Während der praktischen Einweisung ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden. 7 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.

(3) 1 In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. 2 Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakademie gefördert.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben unberührt.