(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des §
2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der in §
5 oder §
5a genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in §
3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach §
9 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach §
5 oder §
5a Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des §
3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in §
6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen.
(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach §
6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach §
7 durchgeführt wird.
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§ 11 FkSolV Anwendungsregelung (vom 30.07.2008) ... §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV ... 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe § ... wie folgt gefasst: § 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...