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§ 6 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)



(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel

a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,

b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

2.
die Solvabilitätsanforderungen

a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,

b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,

c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden,

2.
in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 6 FkSolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1377

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen (vom 30.07.2008)
... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete ...
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze (vom 30.07.2008)
... dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete ...
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (vom 30.07.2008)
... Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen. (2) Auf ... gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7 durchgeführt ...
§ 7 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
... Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider ... eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben ... in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige ...
§ 11 FkSolV Anwendungsregelung (vom 30.07.2008)
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. ... die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem ... ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden." 6. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Solvabilitätsanforderungen ... gefasst: „§ 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. ... die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem ... ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...