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§ 10 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

§ 10 Subdelegation



Die in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes und in § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen sind.



 

Zitierungen von § 10 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767