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§ 11 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

§ 11 Anwendungsregelung



Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 FkSolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1377

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... Beteiligungen (FSABB) - (Anlage 8)." 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Anwendungsregelung Die ... (Anlage 8)." 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli ...