Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
(siehe BGBl. I 2008 S. 1387ff)
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interne Verweise§ 9 FkSolV Einreichungsverfahren (vom 30.07.2008) ... vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (Anlage 2 ), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ... soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2 ) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4), ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV ... vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (Anlage 2 ), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ... soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2 ) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4), ... in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt. ...
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