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Anlage 1a - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses - Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -



(siehe BGBl. I 2008 S. 1383ff)



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Frühere Fassungen von Anlage 1a FkSolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
aktuellvor 30.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1a FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1a FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FkSolV Einreichungsverfahren (vom 30.07.2008)
...  - Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) - (Anlage 1a ), 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ... soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4), ...
Anlage 4 FkSolV (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (vom 30.07.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
...  - Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) - (Anlage 1a ), 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ... soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4), ... in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... Anlage 1a zur Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die ...