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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KachOfenBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KachOfenBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KachOfenBAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im ...
§ 8 KachOfenBAusbV Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage KachOfenBAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer