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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Brandschutz,

2.
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

3.
Lesen von Zeichnungen und Schemata, Anfertigen von Skizzen,

4.
Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,

5.
Grundfertigkeiten im Stein- und Betonbau,

6.
Bearbeiten und Versetzen von keramischen Werkstoffen, Natur- und Kunststeinen,

7.
Herstellen von Lötverbindungen,

8.
Gas- und Lichtbogenschweißen,

9.
Be- und Verarbeiten von Rohren, Profilen und Blechen,

10.
Herstellen von offenen Kaminen, Kachelöfen und Elektrospeicherheizungen,

11.
Einbauen und Warten von Warmluftzentralheizungen,

12.
Einbauen und Warten von Feuerungen, Brennstofflagern und zentralen Heizölversorgungsanlagen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KachOfenBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KachOfenBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KachOfenBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...