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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 16 Stunden die nachstehenden fünf Arbeitsproben ausführen:

1.
Anfertigen eines Werkstücks aus Baustahl und Stahlrohr nach Zeichnung,

2.
Herstellen eines Luftleitungsformstücks nach Angabe,

3.
maßgerechtes Herstellen einer Ölleitung aus NE-Metallen nach Angabe,

4.
Einregulieren einer Ölfeuerungsanlage einschließlich der erforderlichen Messungen,

5.
maßgerechtes Bearbeiten und Zusammenbauen von Ofenkacheln nach Angabe.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling im Prüfungsfach Technologie schriftlich und mündlich, in den Prüfungsfächern Berufsbezogenes Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Warmluftzentralheizungen, Be- und Entlüftungsanlagen mit Klimatisierung, Elektro-Speicherheizungen, zentralen Heizölversorgungsanlagen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften,

b)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Kaminen für offenes Feuer, Kachelofen-Warmluft-Zentralheizungen, Kachelgrundöfen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften,

c)
Wärme- und Feuerungstechnik, Brennstoffversorgung bei Warmluft-Zentralheizungen und Be- und Entlüftungsanlagen mit Klimatisierung sowie einschlägige Vorschriften aus dem Immissions-, Gewässer- und Brandschutz,

d)
Grundlagen der Elektrotechnik und Bauphysik,

e)
einfache Meß- und Prüfverfahren,

f)
Arten und Eigenschaften von metallischen und keramischen Werkstoffen sowie deren Formgebung, Verwendung und Verbindungstechniken,

g)
Arten, Eigenschaften und Verwendung wichtiger Baustoffe,

h)
Oberflächen- und Korrosionsschutz von Metallen,

i)
Bindemittel,

k)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:

a)
Grundrechenarten,

b)
Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,

c)
Wärmeausdehnung von Baustoffen,

d)
Grundlagen der Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701,

e)
Grundlagen der Berechnung von Warmlufterzeugern, Luftdurchlässen und Luftleitungssystemen,

f)
Grundlagen der Berechnung des Feuerungswirkungsgrads und des Brennstoffbedarfs;

3.
im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:

a)
Anfertigen einer maßgerechten Konstruktionszeichnung nach Angabe,

b)
Abwicklung von zylindrischen und rechteckigen Körpern;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche nicht länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.

(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 4 eine geringere Prüfungsdauer festgesetzt werden.

(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht; innerhalb der Fertigkeitsprüfung haben alle Arbeitsproben und innerhalb der Kenntnisprüfung alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.