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Änderung § 41 SGB XII vom 01.01.2008

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§ 41 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 41 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Leistungsberechtigte


(Text alte Fassung)

(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

1. das
65. Lebensjahr vollendet haben oder

2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach diesem Kapitel erhalten.

(2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach
Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können. § 91 ist anzuwenden.

(3)
Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(Text neue Fassung)

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) 1 Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. 2 Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. 3 Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den
Geburts-
jahrgang | erfolgt eine
Anhebung
um Monate | auf Vollendung eines
Lebensalters von

1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat

1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten

1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten

1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten

1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten

1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten

1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten

1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten

1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten

1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten

1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten

1958 | 12 | 66 Jahren

1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten

1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten

1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten

1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten

1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten

ab 1964 | 24 | 67 Jahren.


(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen
nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren
und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder

2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4)
Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(heute geltende Fassung)