§ 120 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 120 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 133 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und | |
2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln. | 2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. |