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Änderung § 140 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 140 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 140 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit


vorherige Änderung

 


(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(heute geltende Fassung)