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Änderung § 128a SGB XII vom 01.01.2021

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§ 128a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 128a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel


(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:

1. Persönliche Merkmale,

2. Art und Höhe der Bedarfe,

(Text alte Fassung)

3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen.

(Text neue Fassung)

3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.