Änderung § 64j SGB XII vom 10.06.2021

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§ 64j SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 64j SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64j Digitale Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen, die von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um insbesondere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).

(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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