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Änderung § 102a SGB XII vom 10.06.2021

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§ 102a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 102a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall


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Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.