Änderung § 34c SGB XII vom 01.01.2022

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§ 34c SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 34c SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

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§ 34c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34c Zuständigkeit


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(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.




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