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Änderung § 97 SGB XII vom 01.01.2022

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§ 97 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 97 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) 1 Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2 Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1. (aufgehoben)

2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,

3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,

4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. 2 Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

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