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Änderung § 40 SGB XII vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 40 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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