§ 124 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 124 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 2 Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. 3 Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. |