Änderung § 63a SGB XII vom 01.01.2017

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§ 63a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 63a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf


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Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.




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