Änderung § 56 SGB XII vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 56 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 56 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.



 



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