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Änderung § 141 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 141 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 141 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 141 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 141 Gesamtplanverfahren


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(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:

1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,

2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,

3. Beachtung der Kriterien

a) transparent,

b) trägerübergreifend,

c) interdisziplinär,

d) konsensorientiert,

e) individuell,

f) lebensweltbezogen,

g) sozialraumorientiert und zielorientiert,

4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,

5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,

6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.

(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

(3) 1 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. 2 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)