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Änderung § 36 SGB XII vom 26.11.2019

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§ 36 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 36 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 133 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft


(1) 1 Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2 Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) 1 Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,

2. die Namen und die Anschriften der Parteien,

3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie

5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

2 Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3 Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4 Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.

(Text neue Fassung)

2 Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3 Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4 Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.