Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
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Sechster Teil - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Sechster Teil Schlußvorschriften
§ 14
§ 15

Sechster Teil Schlußvorschriften

§ 14



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 15



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.



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