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Sechster Teil - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)


Sechster Teil Schlußvorschriften

§ 14



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 15



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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