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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 (Zu Artikel 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung (Anhang 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften) zu bejahen ist. Sie können einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, wenn sie innerhalb einer Frist von achtundzwanzig Tagen aus einem Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist, eintreffen.

(2) Diese Schiffe sind bis zur vorläufigen oder endgültigen Erteilung der Anlauferlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Über die Erteilung der Anlauferlaubnis hat die Gesundheitsbehörde des Hafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Ein Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im Hafen eine vorläufige Anlauferlaubnis erhalten, wenn anzunehmen ist, daß durch sein Anlaufen keine quarantänepflichtige Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das ...