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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 (Zu den Artikeln 42 und 84 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Schiffe, die weder über die zur Signalgebung nach § 4 erforderlichen Einrichtungen verfügen noch eines Lotsen bedürfen, müssen den nächstgelegenen Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen Dienst anlaufen und bei diesem gemeldet werden, wenn eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung zu bejahen ist oder wenn sie innerhalb einer Frist von 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
... zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt, 3. entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als ...