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Allgemeine Bestimmungen - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Allgemeine Bestimmungen

§ 1



(1) Für die Anwendung der nachstehend angeführten Artikel der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Schiffe,

a)
die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen;

b)
die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen.


§ 2



(1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des Fischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheitlichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffskommando die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung. Das Schiffskommando hat der zuständigen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf Antrag des Schiffskommandos bei der Durchführung der Vorschriften mitwirken.