Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl (HeizölKennzStV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.07.1999 BGBl. I S. 1631; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 612-14-20-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl



Neben dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes als Kennzeichnungsstoff vorgesehenen Markierstoff 2-Furancarbaldehyd (Furfurol) werden zur Kennzeichnung von 1.000 Kilogramm Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes auch 5,4 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)azobenzol-4-amin zugelassen.



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