I. - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)

Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1



1.
Die Firma lautet:

DG BANK

Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft

2.
Die Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie kann dort, wo sie anstelle von genossenschaftlichen Zentralbanken Regionalverantwortung übernimmt, Hauptverwaltungen und Zweigniederlassungen bilden und unterhalten. Hierbei hat sie den selbständigen und eigenverantwortlich tätigen genossenschaftlichen Kreditinstituten neben einem marktgeforderten Leistungsangebot die erforderliche Präsenz zu gewährleisten.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens. Wesentlicher Bestandteil ihrer gesetzlichen Förderaufgabe ist die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Sie wirkt bei der Förderung der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft mit. Fusionen zwischen genossenschaftlichen Kreditinstituten der Primärstufe und der Aktiengesellschaft sind nicht zulässig.

2.
Die Aktiengesellschaft betreibt bankübliche Geschäfte aller Art und ergänzende Geschäfte einschließlich der Übernahme von Beteiligungen. Sie kann ihren Gegenstand auch mittelbar verwirklichen.

3.
Die Aktiengesellschaft betreibt als Zentralkreditinstitut den Liquiditätsausgleich entsprechend Art. 4 Abs. 7 lit. n der EG-Großkreditrichtlinie (Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten) für die angeschlossenen Primärgenossenschaften und die genossenschaftlichen Zentralbanken.

4.
In Ausnahmefällen kann die Aktiengesellschaft zum Zweck der Förderung des Genossenschaftswesens und der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft von dem Prinzip der Kreditgewährung nach bankmäßigen Grundsätzen abweichen. Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Kredite kann die genossenschaftliche Haftpflicht angemessen berücksichtigt werden.

5.
Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann die Aktiengesellschaft Genußrechte gewähren und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Die Zustimmung der Hauptversammlung muß mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals gegeben werden.



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