Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekanntgewordenen Tatsachen, deren Offenbarung die Interessen der Aktiengesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beeinträchtigen können, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie sonstige persönliche Äußerungen.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
- 1.
- Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften),
- 2.
- der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt,
- 3.
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen,
- 4.
- die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen,
- 5.
- die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern,
- 6.
- sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung, die die Hauptversammlung festsetzt, sowie Ersatz aller sonstigen Auslagen.
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.