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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 49 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 49 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene



In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnahmen des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

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