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Abschnitt 2 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Prüfungsausschüsse



(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhören der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stellvertreter werden Professoren der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrpersonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.


§ 4 Zuständiger Prüfungsausschuss



Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.


§ 5 Meldung zur Prüfung



(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise.

(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.


§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.


§ 7 Ablegung der Prüfung



(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsfragen stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der zu Prüfenden widerspricht.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf zu protokollieren.


§ 8 Form der Prüfung



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantragen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prüfungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4 durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches "Lebensmittel" des Faches "Lebensmittelkunde" wird als Kollegialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches "Lebensmittelkunde" und eines Vertreters eines an der Lehre des Querschnittsfaches "Lebensmittel" beteiligten Fachgebietes abgehalten.

(4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.


§ 9 Prüfungstermin



Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.


§ 10 Ladung zur Prüfung, Versäumnis



(1) Den Studierenden ist der Prüfungstermin spätestens sieben Tage vor dem Termin gegen Bestätigung bekanntzugeben.

(2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als "nicht ausreichend".

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.

(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.


§ 11 Prüfungsziel



(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studierenden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie für die Fortführung des Studiums und für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen. Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die Studierenden die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie die gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.

(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht zur Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzuführen ist.


§ 12 Prüfungsnoten



(1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über den Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz zu begründen.

(2) Die Note in dem Prüfungsfach "Lebensmittelkunde" einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" setzt sich aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebensmittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß § 8 Abs. 3 zusammen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach bekannt zu geben.


§ 13 Unregelmäßigkeiten



Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung oder unternehmen sie eine Täuschung, so kann der Prüfer die Prüfung dieser Studierenden abbrechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Leistungen dieser Studierenden in der betreffenden Prüfung für "nicht ausreichend" oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklären.


§ 14 Prüfungsergebnis



(1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 4 bis 8. In den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.

(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studierenden wenigstens die Prüfungsnote "ausreichend" erhalten haben.

(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Studierenden alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts bestanden haben.

(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnitten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Die Gesamtnote lautet

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49

"gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49

"befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49

"ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.

Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und über das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 erstellt, in dem jeweils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, dass die im übrigen erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses zulassen.


§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die Prüfung gemäß § 18 Abs. 2. Für Prüfungen, zu denen sich die Studierenden unmittelbar nach der für die jeweilige Prüfung erforderlichen Mindeststudienzeit melden, gelten für das erstmalige Ablegen der Prüfung im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein Prüfungsfach nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Behörden.

(2) Zu den Wiederholungsprüfungen werden die Studierenden durch den Vorsitzenden geladen. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Prüfer und mit Zustimmung der Studierenden bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung durchgeführt wird.


§ 16 Mitteilung des Prüfungsergebnisses



Der Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.


Unterabschnitt 2 Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Vorphysikum

§ 17 Prüfungsfächer



Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Physik,

2.
Chemie,

3.
Zoologie,

4.
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

5.
Allgemeine Radiologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.


§ 18 Nachweise



(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

1.
mindestens ein Studienjahr (zwei Semester) Veterinärmedizin studiert,

2.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Physik,

b)
Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik,

c)
Chemie,

d)
Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde und

e)
Biometrie

regelmäßig und mit Erfolg, vorbehaltlich des Absatzes 2, teilgenommen hat, und

3.
an einem von der Universität durchgeführten oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Der Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979 (Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den Erwerb des Kleinen Latinums nachgewiesen werden.

(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten, innerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten Studiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den Fächern Physik, Chemie, Zoologie oder Botanik verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gemäß § 19 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt als bestandene Prüfung im Sinne des § 17 und als Nachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem oder mehreren Fächern gilt für die Prüfung in dem entsprechenden Fach § 15 Abs. 1 Satz 3.


§ 19 Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.

(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radiologie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.


Unterabschnitt 3 Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung Physikum

§ 20 Prüfungsfächer



Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer

1.
Anatomie,

2.
Histologie und Embryologie,

3.
Physiologie,

4.
Physiologische Chemie (Biochemie) und

5.
Tierzucht und Genetik.

Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.


§ 21 Nachweise



(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

1.
mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,

2.
das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden hat,

3.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Anatomie,

b)
Histologie,

c)
Embryologie,

d)
Physiologie,

e)
Physiologischer Chemie (Biochemie),

f)
Futtermittelkunde,

g)
Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung und

h)
Klinischer Propädeutik

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

4.
an einer 70-stündigen Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat und

5.
mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.


§ 22 Anatomie



In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.


§ 23 Histologie und Embryologie



In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.


§ 24 Physiologie



In dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studierenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphysiologie ist zu berücksichtigen.


§ 25 Physiologische Chemie (Biochemie)



In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Biochemie) haben die Studierenden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die physiologisch-chemischen (biochemischen) und molekularbiologischen Grundlagen der Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen. Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.


§ 26 Tierzucht und Genetik



In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren angeeignet haben.


Unterabschnitt 4 Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung

§ 27 Prüfungsfächer



Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Virologie,

2.
Bakteriologie und Mykologie,

3.
Parasitologie,

4.
Tierernährung und

5.
Tierhaltung und Tierhygiene.

Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen abgelegt werden.


§ 28 Nachweise



Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,

2.
nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an den Seminaren und Übungen in

a)
Allgemeiner Pathologie,

b)
Bakteriologie und Mykologie,

c)
Virologie,

d)
Parasitologie,

e)
Tierernährung und

f)
Immunologie

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

3.
ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat und

4.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen hat.


§ 29 Virologie



In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.


§ 30 Bakteriologie und Mykologie



In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.


§ 31 Parasitologie



In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen.


§ 32 Tierernährung



Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.


§ 33 Tierhaltung und Tierhygiene



Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.


Unterabschnitt 5 Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung

§ 34 Prüfungsfächer



Der Zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie,

2.
Innere Medizin,

3.
Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie,

4.
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung,

5.
Geflügelkrankheiten und

6.
Pharmakologie und Toxikologie.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.


§ 35 Nachweise



Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und

2.
den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,

3.
ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,

4.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen,

b)
Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,

c)
Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie,

d)
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung,

e)
Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,

f)
Bestandsbetreuung und Ambulatorik,

g)
Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln,

h)
Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,

i)
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung,

j)
Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie,

k)
Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung,

l)
Tierseuchenbekämpfung sowie im

m)
Querschnittsfach "Klinik" und im

n)
Querschnittsfach "Lebensmittel"

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie

5.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat.


§ 36 Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie



In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers auszuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersuchen, die Befunde zu erläutern und anschließend niederzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nachzuweisen.


§ 37 Innere Medizin



In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Studierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 38 Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie



In dem Prüfungsfach Chirurgie einschließlich klinischer Radiologie haben die Studierenden ein chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier auszuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäubungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre nachzuweisen. Sie haben außerdem Kenntnisse über den ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz von Geräten zur Röntgendiagnostik einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.


§ 39 Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung



In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen.


§ 40 Tierartkliniken



(1) In den Prüfungen nach den §§ 37, 38 und 39 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.


§ 41 Geflügelkrankheiten



In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Geflügels und der sonstigen Vögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.


§ 42 Pharmakologie und Toxikologie



Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln, anderen Wirkstoffen und Umweltkontaminanten im gesunden und kranken Organismus, die grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risiken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Vergiftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransformation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper.


Unterabschnitt 6 Dritter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung

§ 43 Prüfungsfächer



Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Tierschutz,

2.
Tierseuchenbekämpfung,

3.
Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel",

4.
Milchkunde,

5.
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,

6.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht und

7.
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.


§ 44 Nachweise



Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat,

2.
einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat,

3.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus

4.
mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen nach der Studienordnung der Universität teilgenommen hat.


§ 45 Tierschutz



In dem Prüfungsfach Tierschutz haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die art- und verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tötung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen und ihr Verständnis der Verhaltenslehre und der Verhaltensforschung nachzuweisen.


§ 46 Tierseuchenbekämpfung



In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursachen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirtschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließlich deren Prophylaxe und epidemiologischen Ermittlungen sowie der tierseuchen- und tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.


§ 47 Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel"



In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" haben die Studierenden ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesundheitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiologische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung, bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von der Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher kennen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten abstellen können.


§ 48 Milchkunde



In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die gesundheitlich-hygienischen, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.


§ 49 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene



In dem Prüfungsfach Fleisch- und Geflügelfleischhygiene haben die Studierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die hygienische Gewinnung und die Behandlung des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließlich des Geflügelfleischhygienerechtes und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Maßnahmen des Hygienemanagements und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.


§ 50 Arznei- und Betäubungsmittelrecht



Im Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei mindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimittel auswählen und verordnen können sowie über Kenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rückstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezeiten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach Rezept anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber hinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzuweisen.


§ 51 Tierärztliches Berufs- und Standesrecht



In dem Prüfungsfach Tierärztliches Berufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuweisen; außerdem haben sie ihre Kenntnisse über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die Organisation und Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärztliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.