§ 58 Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Abschluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden. Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den einschlägigen Universitätseinrichtungen.
interne Verweise§ 44 TAppO Nachweise ... 2. einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert ...
§ 59 TAppO Inhalt der Ausbildung ... Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und ...
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