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Abschnitt 3 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in der Hygienekontrolle und in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 52 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständigen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.

(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben abgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen hauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tierart abzuleisten.

(4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der Universität auch durch eine um drei Wochen verlängerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im Schlachtbetrieb erfolgt.


§ 53 Inhalt der Ausbildung



(1) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.

(2) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach § 52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und Anlage 10.


Unterabschnitt 2 Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik

§ 54 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten.


§ 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes



(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11 und Anlage 12.


§ 56 Ausbildung in der Tierklinik



(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer die Anerkennung als Tierklinik besitzen.

(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 13.


Unterabschnitt 3 Wahlpraktikum

§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höchstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet werden.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet werden

a)
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

b)
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

c)
in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,

d)
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

e)
bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

f)
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

g)
in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 14.


Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln

§ 58 Ausbildungsstätten, Dauer



Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Abschluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden. Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den einschlägigen Universitätseinrichtungen.


§ 59 Inhalt der Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in der Überwachung und Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie, der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der Marktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen.

(2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 15.