(1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln nach §
58 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in der Überwachung und Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie, der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der Marktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen.
(2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 15.