Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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Unterabschnitt 4 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln
§ 58 Ausbildungsstätten, Dauer
§ 59 Inhalt der Ausbildung

Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln

§ 58 Ausbildungsstätten, Dauer


§ 58 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln dauert 75 Stunden in mindestens zwei Wochen. Sie darf nicht vor dem Abschluss des neunten Fachsemesters abgeleistet werden. Sie erfolgt in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel kontrollieren oder in den einschlägigen Universitätseinrichtungen.

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§ 59 Inhalt der Ausbildung


§ 59 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die praktische Ausbildung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln nach § 58 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in der Überwachung und Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sind auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie, der Betriebshygiene sowie der Qualitätssicherung und der Marktfähigkeit (Handelsklassenrecht) zu berücksichtigen.

(2) Die Studierenden erhalten über die erfolgreich durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 15.



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