(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
- 3.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 5.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 6.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 7.
- Stückzahl oder Gewicht
- 8.
- Zweck des Erwerbs
- 9.
- Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) §
1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung ... der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3 , b) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ... von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3 , c) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ...