§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers

2.
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will

3.
Name und Anschrift des Auftraggebers

4.
Name und Anschrift des Herstellers

5.
Bezeichnung der Kriegswaffen

6.
Nummer der Kriegswaffenliste

7.
Stückzahl oder Gewicht

8.
Zweck des Erwerbs

9.
Endverbleib der Kriegswaffen.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3 , b) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ... von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3 , c) in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke ...


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