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§ 13 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

§ 13 Grundbuchvollzug



(1) 1Im Kaufvertrag soll auch festgestellt werden, daß die erworbenen Flächen dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestimmten Veräußerungsverbot (Veräußerungsverbot) unterliegen. 2Soweit das der Fall ist, stellt eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger ermächtigte Person oder Stelle dies in einer mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen Bescheinigung fest. 3Enthält der Kaufvertrag die Feststellung nach Satz 1 nicht, gilt das Grundstück als von dem Veräußerungsverbot nicht erfaßt.

(2) 1Das Veräußerungsverbot besteht für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages. 2Es wird auf Antrag der Privatisierungsstelle bei Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen. 3Zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzung ist die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich und genügend. 4Das Veräußerungsverbot ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des betroffenen Grundstücks einzutragen und wie folgt zu bezeichnen: "Veräußerungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes bis (einsetzen: Datum nach Satz 1)". 5Der Eintragung eines Begünstigten und der Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.

(3) 1Ist das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen, erhält die Privatisierungsstelle eine Mitteilung über

1.
die Eintragung jeder Veräußerung des Grundstücks oder von Teilen desselben durch den Erwerber,

2.
jede Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von Ansprüchen auf eine Veräußerung.

2Die Begründung von Miteigentum, auch im Zusammenhang mit der Begründung von Teil- und Wohnungseigentum steht der Veräußerung gleich.

(4) 1Wird eine Veräußerung nach § 3 Abs. 10 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes genehmigt, bewilligt die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger ermächtigte Person oder Stelle die Löschung eines eingetragenen Veräußerungsverbots. 2Diese Bewilligung ist für die Löschung, die auf Antrag des Eigentümers oder der Privatisierungsstelle erfolgt, erforderlich und genügend.

(5) 1Wird der Berechtigte eines dem Veräußerungsverbot unterliegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ohne daß ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird, so wird das Veräußerungsverbot auf Antrag der Privatisierungsstelle an rangbereiter Stelle eingetragen. 2Dem Antrag ist eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen. 3Der Zustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.

(6) Die der Privatisierungsstelle obliegenden oder möglichen Handlungen kann auch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wahrnehmen.

(7) Bei einem Rücktritt des Käufers nach § 3a Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes trägt die Privatisierungsstelle die Notar- und Grundbuchkosten.





 

Frühere Fassungen von § 13 FlErwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

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Zitierungen von § 13 FlErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... 994 bis 996" durch die Angabe „§ 996" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...