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Artikel 2 - Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)

Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung



Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „sowie den Beirat" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4," gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter „bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der Familie" gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privatisierungsstelle nachweisen, wird auf die Ortsansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum angerechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die Angabe „Buchstabe c" wird gestrichen.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „Buchstabe a und c" werden gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1.
die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2.
ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3.
ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4.
die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzeiger" die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

b)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

„Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Einigung nicht zustande, können der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des nach § 192 des Baugesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bei dem auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieterverfahren für vergleichbare Flächen für die Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, verlangen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend."

7.
Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:

„Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Privatisierungsstelle übermittelt nach Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem allein oder vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber ein privatschriftliches Vertragsangebot."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, einen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „20" wird durch die Angabe „15" ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „oder der Käufer ohne wichtigen Grund von dem für die Verpachtung oder den Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich abgewichen ist" gestrichen.

ccc)
In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Hauptwohnsitz" die Wörter „oder im Falle juristischer Personen den Betriebssitz" eingefügt.

bb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

cc)
Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „15" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern einer juristischen Person entsprechend."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den in den Absätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Voraussetzung gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungsstelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den Zweckbindungen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermittelten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann in diesem Fall jedoch von der Rückabwicklung und den Zweckbindungen absehen, sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1 erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Vereinbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung der Fläche oder Teilen davon für außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegenden Verkehrswert und dem Verkehrswert der in ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privatisierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinbarung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeitraum von fünf Jahren ab der Gestattung durch die Privatisierungsstelle und den ursprünglich vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräußerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungsgesetzes entsprechend. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend."

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „15" ersetzt.

g)
Absatz 7 wird aufgehoben.

h)
Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

i)
Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die Angabe „den §§ 994 bis 996" durch die Angabe „§ 996" ersetzt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eine von ihr" durch die Wörter „eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „seit seiner Eintragung in das Grundbuch" durch die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages" und die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

e)
Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die von ihr" durch die Wörter „die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger" ersetzt.

13.
§ 14 erhält folgende Fassung:

„§ 14 Privatisierungsstelle

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen."

14.
Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.

15.
Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.

16.
§ 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „5 Satz 2" durch die Angabe „3 Satz 1" ersetzt.

17.
§ 18 wird § 16.

18.
Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen.

19.
Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
In Nummer 9 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

c)
Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen.

20.
Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
In Nummer 11 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

21.
Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

22.
Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „durch" die Wörter „frühere Eigentümer" angefügt.

b)
Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie nach der Nummer 10 werden jeweils die Zwischenüberschriften gestrichen.

c)
In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wiedereinrichtung und" gestrichen.

d)
Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden gestrichen.

e)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.

f)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu Nummern 5 und 6.

g)
Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".



 

Zitierungen von Artikel 2 FlErwÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FlErwÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450
Artikel 2 2. FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt ...