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Anlage 3 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

Anlage 3 (zu § 7)



Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Gesellschafter juristischer Personen des Privatrechts

1.
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft

2.
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will

2a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

3.
Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

4.
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen

5.
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen

6.
-
Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung

-
Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes

7.
Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter

8.
Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte

9.
Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft

10.
Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren

11.
Verpflichtungserklärung, 15 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften



 
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Frühere Fassungen von Anlage 3 FlErwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 FlErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen. 20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...