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Änderung § 4 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 4 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen


(Text alte Fassung)

(1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen oder deren Erben und Erbeserben, die ihre ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen nach dem Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach Durchführung der Vermögensauseinandersetzung nach dem 5. und 6. Abschnitt sowie § 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wiedereinrichter gelten auch andere ortsansässige natürliche Personen, die ihre ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern wollen.

(2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wieder- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages beibehalten werden.

(3)
Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.

(4)
Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und c des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Sofern sich
Berechtigte um dieselbe Waldfläche bewerben, wird der Kaufantrag desjenigen, der das bessere Betriebskonzept vorlegt, vorrangig berücksichtigt. Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit im wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre Entscheidung nach billigem Ermessen.

(6)
Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.

(2) 1
Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. 2 § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1
Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. 2 Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. 3 Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.

(4)
Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)