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Änderung § 7 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 7 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 7 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Inhalt des Kaufantrages


(Text alte Fassung)

Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.

(Text neue Fassung)

1 Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. 2 Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. 3 Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 4 Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.