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Änderung § 10 FlErwV vom 11.07.2009

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§ 10 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 10 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verkaufsangebot


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erteilt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ihr Einvernehmen, übermittelt die Privatisierungsstelle dem allein oder vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber ein Vertragsangebot. Kaufbewerber nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß des Kaufvertrages vorzulegen. Nicht berücksichtigten Bewerbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem berücksichtigten Bewerber mit. Dieser Termin soll frühestens auf einen Monat festgesetzt werden. Ist der nicht berücksichtigte Bewerber Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Privatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Privatisierungsstelle übermittelt nach Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem allein oder vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber ein privatschriftliches Vertragsangebot. 2 Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, einen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt. 3 Kaufbewerber nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß des Kaufvertrages vorzulegen. 4 Nicht berücksichtigten Bewerbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem berücksichtigten Bewerber mit. 5 Dieser Termin soll frühestens auf einen Monat festgesetzt werden. 6 Ist der nicht berücksichtigte Bewerber Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Privatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.

(2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die örtlich zuständige Landesbehörde über ihre Entscheidung und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluß.

vorherige Änderung

(3) Die Betroffenen und die örtlich zuständige Landesbehörde können innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 den Beirat nach § 4 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes anrufen. Die Anrufung des Beirats bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Sie ist durchschriftlich der Privatisierungsstelle zu übersenden.

(4) Bestätigt der Beirat die Entscheidung der Privatisierungsstelle oder äußert er sich nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten oder will die Privatisierungsstelle mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben von der Empfehlung des Beirats abweichen, teilt die Privatisierungsstelle dies einschließlich Begründung dem Betroffenen, der den Beirat angerufen hat, durch Einschreiben mit Rückschein mit. Der Beirat erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. Der Kaufvertrag mit dem bevorzugten Bewerber darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Zusendung der Mitteilung abgeschlossen werden.